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Brandschutz |
SHKMann
Dabei seit: 02.03.2012
Beiträge: 1
Herkunft (Bundesland): Nordrhein-Westfalen
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Ein Kunde von mir baut ein Wohngeschäftshaus um, Erdgeschoss Laden, 1. und 2. OG Wohnung. Im Erdgeschoss wird ein Raum als Heizraum genutzt, als Heizkessel wird ein 24 kW Gas-Brennwert-Wandheizkessel eingesetzt. Die Doppelwandige Abgasführung führt in einen Nachbarraum und von da aus durch das 1. OG und 2. OG über ein Flachdach. Das Abgasrohr gehört eigentlich in einen Brandschutzschacht aber in welcher Verordnung oder Richtlinie kann ich hierrüber etwas finden, TRGI hab ich schon durch, kann aber nichts genaues finden.
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02.03.2012 17:17 |
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senomar
Dabei seit: 18.12.2009
Beiträge: 875
Herkunft (Bundesland): Nordrhein-Westfalen
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§7, FeuVo NRW
(5) In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies gilt nicht
a) für Abgasleitungen, die nur durch eine Nutzungseinheit führen, in Gebäuden mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und in freistehenden land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden, b) für einfach belegte Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätte, c) für Abgasleitungen, die eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, und d) in Gebäuden nach Buchstabe a für Abgasleitungen, die eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten haben. Schächte für Abgasleitungen dürfen nicht anderweitig genutzt werden. Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn a) die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, b) die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss aufgestellt sind oder c) eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird. Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden nach Satz 2 Buchstabe a von mindestens 30 Minuten haben. (6) Abgasleitungen aus normalentflammbaren Baustoffen innerhalb von Gebäuden müssen, soweit sie nicht gemäß Absatz 5 in Schächten zu verlegen sind, zum Schutz gegen mechanische Beanspruchung von außen in Schutzrohren aus nichtbrennbaren Baustoffen angeordnet oder mit vergleichbaren Schutzvorkehrungen aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgestattet sein. Dies gilt nicht für Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätten. § 8 bleibt
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02.03.2012 19:58 |
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Schloti
Dabei seit: 10.02.2012
Beiträge: 365
Herkunft (Bundesland): Bayern
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laß doch den Kollegen BSM kommen, der muß es ja abnehmen!
__________________ Schloti
Feger aus Berufung
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03.03.2012 08:48 |
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